Fahrschule Wolf

Diese Führerscheine kannst Du bei uns erwerben

Alles zum Autoführerschein

Dazu kommst Du am besten ohne Terminvereinbarung bei uns in einer Filiale vorbei. Nach der Anmeldung können wir auch schon loslegen. Wir gehen alles mit Dir durch. Bei der Antragsstellung helfen wir Dir, Theorie und Praxis planen wir individuell.

PKW: Klasse B / BF17

auFührerschein Klasse B:

Die Klasse B ist der klassische Autoführerschein. Sie berechtigt den Besitzer, Kraftfahrzeuge zu fahren, die auf maximal 3,5 Tonen Gesamtgewicht beschränkt sind.

Erlaubte Kraftfahrzeuge:

  • bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
  • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zuzüglich zum Fahrersitz)
  • auch mit Anhänger (zulässige Gesamtmasse des Anhängers max. 750 kg)
  • auch mit schwerem Anhänger, sofern die Kombination 3.500 kg nicht übersteigt

Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Führerscheinklassen: AM, L

Führerscheinklasse BF17

BF17 ist die Führerscheinklasse für Teilnehmer am Programm „Begleitetes Fahren ab 17“. Die Klasse gilt für den Pkw-Führerschein, der bereits ab 17 Jahren gemacht werden kann. Sie dürfen in der Begleitung einer eingetragenen, volljährigen Person am Straßenverkehr teilnehmen. Sie schließt außerdem die Führerscheinklassen AM und L ein.

Der Antrag:

Den Antrag machen wir zusammen mit Dir bei uns in der Fahrschule. Was du dazu brauchst:

  • Antrag von uns oder hier als Dowload
  • Zusatzantrag für BF17 (falls erwünscht)
  • Kopie Deines Personalausweises
  • 1. Hilfekurs (min. 9 Unterrichtseinheiten)
  • Sehtest oder augenärztliches Gutachten
  • Biometrisches Passbild
  • Bei BF17: Ausweiskopie und Führerschein der Begleitperson

Die Ausbildung:

Zuerst musst Du an insgesamt 14 Theorieunterrichten teilnehmen. Anschließend oder während dessen kann es auch schon mit der praktischen Ausbildung beginnen.

Gesetzliche vorgeschrieben sind:

  • Theorie: 14 Stunden Unterricht, davon 12 Stunden Grundstoff und 2 spezifische Stunden
  • Praxis: Übungsstunden je nach Eignung, 12 Sonderfahrten

Prüfungen:

Selbstverständlich muss eine therethische und eine praktische Prüfung abgelegt werden.

Anhänger: Klasse BE (großer Anhängerführerschein)

Führerschein Klasse BE:

Die Klasse BE steht für den PKW-Anhängerführerschein. Mit der Klasse darf man Gespann-Kombinationen aus Auto und Anhänger bis zu sieben Tonnen Gesamtgewicht bewegen. Der Anhänger selbst darf maximal 3,5 Tonnen wiegen.

Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzung: Führerscheinklasse B, BF17
Eingeschlossene Führerscheinklassen: keine

Anhänger: Klasse B96 (Führerschein für Wohnwagen - ohne Prüfung)

 Führerschein Klasse B96:

Die Klasse B96, umgangssprachlich auch „Führerschein für Wohnwagen“ bezeichnet, ist im Grunde keine eigenen Führerscheinklasse. Sie ist lediglich eine Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96. Der Besitzer ist berechtigt, ein Zuggesamtgewicht von insgesamt 4.250 Kilogramm zu bewegen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich!

Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzung: Führerscheinklasse B, BF17
Eingeschlossene Führerscheinklassen: keine

B196: Kraftfahrzeuge der Klasse A1 und der Klasse B

Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B (Vorbesitz mindestens 5 Jahre)

B197: Automatikführerschein

Der neue Automatikführerschein B197 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch das Fahren von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe. Diese Regelungen gelten.

  • Keine Einschränkungen im Führerschein

  • Ausbildung auf Automatik- und Schaltgetriebe

  • Praktische Prüfung kann auf Automatikgetriebe abgelegt werden

Wer den Pkw-Führerschein der Klasse B macht, musste bislang bei der praktischen Prüfung darauf achten, mit welchem Fahrzeug er sie absolviert. Bei einer Prüfung in einem Wagen mit Automatikgetriebe wurde in den Führerschein die Schlüsselzahl 78 eingetragen. Damit dürfen jedoch ausschließlich Pkw mit Automatikgetriebe gefahren werden. Mit dem B197 lässt sich die Führerscheinausbildung auf Fahrzeugen mit Schalt- und Automatikgetriebe kombinieren, ohne dass es zu Einschränkungen im Führerschein kommt.

Voraussetzung für den B197:

Die praktische Fahrausbildung findet auf Fahrzeugen mit manuellem und Automatikgetriebe statt:

• Mindestens zehn Fahrstunden (à 45 Minuten) auf einem Schaltwagen der Klasse B im Rahmen der praktischen Führerscheinausbildung
• Mindestens 15-minütige Testfahrt auf einem Schaltwagen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Fahrlehrer
• Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschülerausbildungsordnung über das Absolvieren der Stunden und Testfahrt

Motorradführerschein

Motorrad Klasse A: Alle Krafträder und Dreirädrige Fahrzeuge

Mindestalter:

  • 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
  • 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.
Motorrad Klasse A2: Krafträder bis 35 kW Leistung

Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/ Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Mindestalter:    18 Jahre

Motorrad Klasse A1: Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

Mindestalter:    16 Jahre

Motorrad Klasse AM: Bis max. 45 km/h
  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Dreirädrigen Kleinkrafträdern mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

Mindestalter:    15 Jahre

Herabsetzen des Mindestalter auf 15 Jahre:

Wer ein Mofa (einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h) fahren will, muss mindestens 15 Jahre alt sein. Eine Fahrerlaubnis ist nicht nötig. Es ist jedoch eine sog. Prüfbescheinigung mitzuführen. Wer bereits eine Fahrerlaubnis hat, braucht die Prüfbescheinigung nicht.

LKW Führerschein

Wer einen Lkw fahren will, braucht eine entsprechende Fahrerlaubnis. Zum Beispiel den C1-Führerschein: Damit dürfen Sie Fahrzeuge mit mehr als 3,5 bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht fahren. Mit der Klasse C1E sind auch Anhänger erlaubt.

LKW C1: LKW bis 7,5 Tonnen

    Wer einen Führerschein der Klasse C1 besitzt, darf Fahrzeuge mit den folgenden Eigenschaften fahren: 

    • Die zulässige Gesamtmasse beträgt mehr als 3500 Kilogramm und nicht mehr als 7500 Kilogramm 

    • Höchstens acht Sitzplätze, der Führersitz zählt nicht mit

    • Ein Anhänger darf das zulässige Gesamtgewicht von 750 Kilogramm nicht überschreiten

    Ausgenommen sind:

    • Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D

    • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind 

    LKW C1E: LKW mit Anhänger von mehr als 750 kg

    Der C1E-Führerschein erlaubt es Lkw-Fahrern, das Fahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger von mehr als 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse zu fahren. Inhaber dieser Fahrerlaubnis dürfen aber auch ein Fahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger von mehr als 3500 Kilogramm kombinieren. Hauptsache, Lkw und Anhänger wiegen zusammen nicht mehr als 12.000 Kilogramm. Dabei kommt es auf die Eintragung in den Fahrzeugpapieren an. Das tatsächliche Gewicht, also die Zuladung, spielt führerscheinrechtlich keine Rolle.

    Auch für die Klasse C1E gilt: Ist der Lkw zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf er mit einem C1E-Führerschein nicht mehr gefahren werden – unabhängig von der Zahl der Sitzplätze.

    LKW CE: Schwere LKW

    Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

    Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse CE – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

    Traktorführerschein

    Traktor T

    Die Klasse T gilt für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und tatsächlich für solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier (auch mit Anhängern) 60 km/h, vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt eine Begrenzung von 40 km/h. Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h fallen in diese Klasse.

    Mindestalter:    16 Jahre

    Weiterbildung BKF

    Weiterbildung Berufskraftfahrer

    5 Module a`7 Stunden müssen alle 5 Jahre wiederholt werden. Der Eintrag in den Führerschein muss bis zum Stichtag erfolgt sein, da sonst ein gewerblicher Transport gesetzlich nicht mehr möglich ist.

    Berufskraftfahrer-Weiterbildung gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Besuche bei uns die komplette BKF-Weiterbildung.